Bundeskanzler

Der Bundeskanzler ist der Regierungschef der Bundesrepublik Deutschland. Faktisch gesehen ist der Bundeskanzler der mächtigste Amtsträger in Deutschland. Obgleich er in der deutschen protokollarischen Rangfolge unter dem Bundespräsidenten und dem Bundestagspräsidenten zu finden ist. Die Aufgaben des Bundeskanzlers der BRD sind in den Artikeln 62 bis 67 des Grundgesetzes klar geregelt. Als Vorsitz der Bundesregierung bildet er die Exekutive. Im Folgenden sollen die Aufgaben des Bundeskanzlers, seine Wahl und Abwahl und auch allgemeine Informationen zum Amt dargestellt werden.

Aufgaben und politisch und verfassungsrechtliche Stellung des Bundeskanzlers

Nach Artikel 65 im Grundgesetz besitzt der Bundeskanzler der BRD die Richtlinienkompetenz. Somit bestimmt er die Richtlinien der Politik und trägt zugleich auch die Verantwortung dafür. Im gleichen Artikel des Grundgesetzes werden jedoch auch das Ressortprinzip und das Kollegialprinzip festgeschrieben. Das Ressortprinzip legt dabei fest, dass die einzelnen Bundesministerien unter Eigenverantwortung der jeweiligen Minister geführt werden. Dies bedeutet für den Bundeskanzler, dass er nicht einfach in die Arbeit eines Bundesministeriums eingreifen kann. Hierbei legt die Geschäftsordnung der Bundesregierung jedoch fest, dass der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland über alle wichtigen Abläufe und Pläne innerhalb der Ministerien zu informieren ist. Das Kollegialprinzip bedeutet, dass Entscheidungen von der gesamten Bundesregierung als Kollegium getroffen werden. Damit kann die Bundesregierung auch anders als der Bundeskanzler entscheiden. Ressortprinzip und Kollegialprinzip begrenzen somit die Richtlinienkompetenz und die Machtfülle des Bundeskanzlers. Die Artikel 64 und 65 des Grundgesetzes und Paragraph 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung erteilen dem Bundeskanzler zusätzlich die Organisationsgewalt. Hierdurch kann er die Anzahl und Zuständigkeiten der Ministerien regeln.

Somit leitet der Bundeskanzler die Geschäfte der Bundesregierung. Begrenzt wird die Organisationsgewalt des Bundeskanzlers durch das Grundgesetz. Hier wird die Errichtung einen Bundesministeriums der Finanzen, der Justiz und der Verteidigung festgelegt. Zu den weiteren Aufgaben des Bundeskanzlers gehört es, dem Bundespräsidenten die einzelnen Bundesminister vorzuschlagen. Der Bundespräsident ernennt die Bundesminister daraufhin. Ebenso verhält es sich bei der Entlassung eines Bundesministers. Die Entscheidung trägt dabei der Bundeskanzler, der Bundespräsident führt nur verfassungsrechtlich aus. Bundesminister können damit nur durch den Bundeskanzler ernannt oder entlassen werden. Jedoch kann der Bundestag durch ein Konstruktives Misstrauensvotum den Bundeskanzler samt seinen Bundesministern ablösen. Rein formal betrachtet, hat der Bundeskanzler damit die uneingeschränkte Personalhoheit über sein Kabinett inne. Jedoch wird das durch den Koalitionspartner zur Bildung der Regierungsmehrheit eingeschränkt. Denn bei den Koalitionsgesprächen werden in der Regel bestimmte Ministerposten an den Partner abgegeben, welche in Koalitionsverträgen festgehalten sind. Zu den weiteren Aufgaben des Bundeskanzlers gehört auch die Ernennung eines Vertreters. Hierbei bedarf es kein Mitwirken des Bundespräsidenten. In den meisten Fällen ist das ein wichtiger Politiker der Koalitionspartei. Ferner gehört es zu den Aufgaben des Bundeskanzlers der BRD im Verteidigungsfall die Befehlsgewalt über die Streitkräfte vom Bundesministerium für Verteidigung zu übernehmen.

Wahl des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland

Der Bundeskanzler der BRD wird vom Bundestag auf eine Legislaturperiode von 4 Jahren gewählt. Damit wählt ein Organ der Legislative eines der Exekutive. In Artikel 63 des Grundgesetzes der BRD ist das Wahlverfahren festgelegt. Nach den Paragraphen 4 und 9 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags erfolgt die Wahl des Bundeskanzlers geheim. Bei der Wahl kann es zu mehreren Phasen kommen. Nach einer Bundestagswahl, dem Rücktritt oder Tod eines Bundeskanzlers schlägt der Bundespräsident dem Bundestag einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor. In der Regel hängt dieser Vorschlag mit den Ergebnissen der vorangegangen Bundestagswahl zusammen. So wird ein Kandidat vorgeschlagen, welcher der regierenden Koalition angehört und bereits durch Gespräche zwischen Bundespräsident und Regierungskoalition bestimmt ist.

Rechtlich gesehen kann der Bundespräsident jedoch frei entscheiden. Der vorgeschlagene Kandidat benötigt zur Wahl ins Amt des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland vom Bundestag die absolute Mehrheit. Bisher kam es in der Geschichte der BRD noch nie dazu, dass ein Kandidat in der ersten Phase nicht die absolute Mehrheit erhielt. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, folgt die zweite Wahlphase. Hier machen die Mitglieder des Bundestags in einer zweiwöchigen Wahlphase eigene Vorschläge für einen Kandidaten. Dabei können sich dann auch mehrere Kandidaten zur Wahl stellen. Um das Amt des Bundeskanzlers ausführen zu können, benötigt es aber wieder die absolute Mehrheit. Sollte auch so kein Kandidat die absolute Mehrheit erhalten, geht es unmittelbar in die dritte Wahlphase. Wenn ein Kandidat hierbei die absolute Mehrheit erreicht, ist er in das Amt des Bundeskanzlers gewählt. Sollte ein Kandidat jedoch mit der relativen Mehrheit gewinnen, kann der Bundespräsident entscheiden, ob Neuwahlen anzusetzen sind oder der Kandidat tatsächlich Bundeskanzler wird. Nach der Wahl wird der Bundeskanzler vor dem Bundestag vereidigt. Dabei schwört er in einem Eid, dass er zum Wohl des deutschen Volkes handeln werde. Der Bundeskanzler darf während seiner Amtszeit keinen Beruf oder ein Gewerbe ausüben oder Mitglied in einem Aufsichtsrat sein.

Ende der Amtszeit eines Bundeskanzlers

Es gibt mehrere Möglichkeiten für das Ende der Amtszeit des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland. In den meisten Fällen endet die Amtszeit mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestags, wobei der amtierende Bundeskanzler nicht mehr auf eine Regierungsmehrheit zählen kann, die ihn wählt. Darüber hinaus ist der Tod und Amtsunfähigkeit eine weitere Möglichkeit für das Ende einer Amtszeit, was jedoch beides noch nicht in der BRD vorgefallen ist.

Sollte dieser Fall jedoch einmal eintreten, wird ein neuer Bundeskanzler ähnlich wie bei einem freiwilligen Rücktritt gewählt. Nämlich durch die im vorangegangenen Abschnitt behandelte Wahl des Bundeskanzlers. Als Besonderheit, die zum Ende der Amtszeit eines Bundeskanzlers führen kann, gehört das Konstruktive Misstrauensvotum. Hierbei kann der Bundestag den Bundeskanzler stürzen. Um den Bundeskanzler zu stärken, erfordert ein Konstruktives Misstrauensvotum jedoch einige Voraussetzungen. So kann der Bundeskanzler nach Artikel 67 des Grundgesetzes nur durch den Bundestag gestürzt werden, wenn sich eine Mehrheit über einen Nachfolger einig ist. Nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages muss mindesten ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einen Antrag auf die Entlassung des Bundeskanzlers beim Bundespräsidenten stellen. Gleichzeitig müssen ebenfalls ein Viertel der Mitglieder des Bundestags einen Vorschlag für einen neuen Bundeskanzler beim Bundespräsidenten einreichen. Im Verteidigungsfall benötigt der Bundestag sogar eine zweidrittel Mehrheit für den Antrag eines Konstruktiven Misstrauensvotums. Zudem kann auch das Stellen der Vertrauensfrage dazu führen, dass die Amtszeit eines Bundeskanzlers endet. Die Vertrauensfrage wird dabei vom Bundeskanzler selbst an den Bundestag gestellt.

Sollte der Bundestag die Politik des Bundeskanzlers nicht mehr mehrheitlich unterstützen, kann dieser nach Artikel 68 des Grundgesetzes die Vertrauensfrage stellen. Sollte bei dieser Wahl nicht die absolute Mehrheit dem Bundeskanzler das Vertrauen aussprechen, kann es mehrere Handelsmöglichkeiten für den Bundeskanzler geben. Eine davon wäre, dass er dem Bundespräsidenten vorschlägt, den Bundestag aufzulösen und somit Neuwahlen anzusetzen. Dies könnte das Ende der Amtszeit des Bundeskanzlers bedeuten. Zudem kann die Bundesregierung unter Zustimmung des Bundesrats beim Bundespräsidenten den Gesetzgebungsnotstand ausrufen. Das hätte zur Folge, dass der Bundestag für 6 Monate entmachtet ist. Eine weitere Möglichkeit nach der Stellung der Vertrauensfrage ist, dass der Bundeskanzler daraus keine verfassungsrechtlichen Konsequenzen zieht. Gerade durch die wenigen Möglichkeiten, die zum Ende der Amtszeit des Bundeskanzlers führen können, wird die Machtfülle des deutschen Staatsoberhaupts deutlich. Zwar gibt es für den Bundestag die Möglichkeit durch das Konstruktive Misstrauensvotum den Bundeskanzler zu stürzen, aber der Aufwand dafür ist erheblich. Dennoch wird durch diesen Beitrag deutlich, dass sich der Bundeskanzler trotz der Machtfülle seines Amtes immer wieder mit Begrenzungen auseinandersetzen muss. So mit ist für die Bundesrepublik gewährleistet, dass das Staatsoberhaupt nicht willkürlich seine Politik durchsetzen kann und die Gewaltenteilung von Exekutive, Judikative und Legislative ihre Funktion erfüllt.

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